§ 183a Empfangsbevollmächtigte bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und in sonstigen Fällen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- BFH, 25.03.2026 – X R 23/24(Kein Übergang der Abzugsbeträge nach § 10f EStG auf den Erben)Zitiert von 1
- BFH, 13.11.2025 – IV R 24/23Mitunternehmerrisiko eines stillen GesellschaftersZitiert von 1
- BFH, 14.01.2025 – VIII R 36/23Steuerfreiheit für Zinsen nach dem NS-VEntschGZitiert von 3
- FG Niedersachsen, 24.09.2025 – 1 V 57/25
- BFH, 11.03.2026 – II R 6/23Richterliche Kontrolle der Feststellungen der Gutachterausschüsse im VergleichswertverfahrenZitiert von 1
- BFH, 03.03.2026 – VIII R 24/21InvStG 2004: Ermittlung von Erträgen aus der Veräußerung von Aktien auf Fondsebene
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 13.02.2026 – 4 K 1985/22 F
- FG Hessen, 11.09.2025 – 4 K 1163/24
- BFH, 20.03.2025 – IV R 27/22(Übertragung von Pensionsverpflichtungen – erstmalige Anwendung des § 4f EStG)Zitiert von 5
9 Entscheidungen zu § 183a AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 183a AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/183a#abs-1 (1) Bilden die Feststellungsbeteiligten keine rechtsfähige Personenvereinigung, so sollen sie einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die nach diesem Gesetz und den Steuergesetzen mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammenhängen. Ist kein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter nach Satz 1 vorhanden, kann die Finanzbehörde die Feststellungsbeteiligten auffordern, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen. Hierbei ist ein Feststellungsbeteiligter vorzuschlagen und darauf hinzuweisen, dass diesem die in Satz 1 genannten Verwaltungsakte und Mitteilungen mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben werden, soweit nicht ein anderer Empfangsbevollmächtigter benannt wird. Bei der Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/183a#abs-2 (2) Absatz 1 ist insoweit nicht anzuwenden, als der Finanzbehörde bekannt ist, dass
Ist ein Empfangsbevollmächtigter nach Absatz 1 Satz 1 vorhanden, können die in Absatz 1 Satz 1 genannten Verwaltungsakte und Mitteilungen ihm auch mit Wirkung für einen in Satz 1 Nummer 2 genannten Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben werden, soweit und solange dieser Feststellungsbeteiligte oder der Empfangsbevollmächtigte nicht widersprochen hat. Ein Widerruf der Empfangsvollmacht nach Absatz 1 Satz 1 und ein Widerspruch nach Satz 2 werden der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn sie ihr zugehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/183a#abs-3 (3) Ist nach Absatz 2 Einzelbekanntgabe erforderlich, gilt § 183 Absatz 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/183a#abs-4 (4) Wird eine wirtschaftliche Einheit
zugerechnet und haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, so gelten für die Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden über den Grundsteuerwert die Regelungen über zusammengefasste Bescheide in § 122 Absatz 7 entsprechend.